1. Mit Verfügung vom 23. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Frau A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblichen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).