5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und mit der vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Sicherheit gleicher Höhe verrechnet. Die Beschuldigten 1 und 2 haben keine Entschädigung beantragt. Eine solche ist ihnen daher nicht zuzusprechen, zumal keine entschädigungswürdigen Aufwendungen ersichtlich sind.