Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von den Beschwerdeführern 1- 3 gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleumdung und übler Nachrede zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.