a GwG (vgl. Art. 14 StGB). Eine Edition der Bankunterlagen erübrigt sich demnach (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gleichermassen ist auf eine Anhörung des Beschwerdeführers 1 zu verzichten, zumal eine Anhörung nur zu erfolgen hätte, wenn ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 eröffnet würde. 4.10 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von den Beschwerdeführern 1- 3 gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleumdung und übler Nachrede zu Recht nicht an die Hand genommen (Art.