Der Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die Angaben der Beschuldigten 2 irreführend oder ungenau gewesen sein sollen, überzeugt damit nicht. Selbst wenn die Beschuldigte 2 in der Meldung an die MROS ehrenrührige Behauptungen gemacht haben sollte – insbesondere den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer 1 eine strafbare Handlung begangen haben könnte – hätte sie somit angesichts der Meldepflicht nach Art. 9 GwG und des insoweit begründeten Verdachts rechtmässig gehandelt (Art. 14 StGB; vgl. E. 4.7 hiervor). Ob der Vorwurf der angeblich begangenen strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer 1 zutrifft, wird das gegen ihn geführte Strafverfahren zeigen.