Was die Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) anbelangt, erachten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 die ehrverletzende Handlung der Beschuldigten 2 im Wesentlichen darin begründet, dass diese bei der MROS Meldung gemäss Art. 9 GwG gemacht hat. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GwG schreibt vor, dass ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten muss, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder Art.