8 2018, N. 4 zu Art. 158 StGB). Mithin ist Art. 158 StGB auch mangels Geschäftsführereigenschaft der Beschuldigten 1 und 2 klarerweise nicht erfüllt. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es für eine Strafbarkeit wegen arglistiger Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB an jeglichen Hinweisen auf einen Irrtum oder auf ein arglistiges Vorgehen fehlt. Auch sind keine Hinweise auf den subjektiven Tatbestand (Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes) auszumachen. Was die Straftatbestände der üblen Nachrede (Art.