158 StGB, da ihr allein durch das Kontenverhältnis keine Befugnis verliehen wird, selbständig über das Guthaben des Kunden zu verfügen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.