152 StGB). Eine solche Tätereigenschaft kommt den Beschuldigten 1 und 2 nicht zu. Eine Strafbarkeit nach Art. 152 StGB fällt demnach – nebst dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen sind – bereits auch aus diesem Grund ausser Betracht. Dasselbe gilt betreffend den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b).