152 StGB stellt ein Sonderdelikt dar. Täter kann danach nur sein, wer in seiner Eigenschaft als Gründer, Inhaber, unbeschränkt haftender Gesellschafter, Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines anderen Unternehmens handelt, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Es geht somit um Anteilsinhaber, Bevollmächtige oder Organmitglieder der genannten Unternehmen (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 152 StGB).