In der angefochtenen Verfügung wird nicht in Frage gestellt, dass dem Beschwerdeführer 1 durch das Vorgehen der Beschuldigten 1 und 2 ein Schaden entstanden sein könnte. Dies ist für die vorliegende Frage einer Verfahrenseröffnung indes nicht relevant, wird ein Strafverfahren doch einzig eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung besteht (vgl. E. 4.1 hiervor).