Gestützt auf den vorstehend geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 3.1 hiervor) und die in der Strafanzeige und den oberinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 dargestellten Vorgänge sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen. Bei den von den Beschwerdeführern 1 und 2 erhobenen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Dies bestätigt letztlich denn auch der Be-