Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht betreffend die von den Beschwerdeführern 1-3 angezeigten Delikte ersichtlich ist. Gestützt auf den vorstehend geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 3.1 hiervor) und die in der Strafanzeige und den oberinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 dargestellten Vorgänge sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen.