gaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen könnte. 4.4 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflicht bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 4.5 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art.