Sie habe von Anfang an Kenntnis über die Arbeitssituation gehabt. Der Beschwerdeführer 1 sei durch die Beschuldigten 1 und 2 denunziert worden, indem diese bei der Justiz ungenaue und irreführende Angaben gemacht und den Anschein erweckt hätten, dass er den COVID-Kredit missbräuchlich beantragt habe. Es könne nicht von Gutgläubigkeit der Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen werden. Ein Sachverhaltsirrtum sei zudem vermeidbar gewesen. Bereits mit der Strafanzeige habe der Beschwerdeführer 1 eine Anhörung von sich selbst beantragt.