Die Kündigung der Bankbeziehung sei nur gestützt auf seine Bilanz erfolgt, ohne dass weitere Unterlagen eingefordert worden wären. Es sei diskriminierend, dass allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 in einem I.________(Land) Land tätig sei, angenommen werde, er habe sich der Geldwäscherei strafbar gemacht, ohne dass gefragt werde, mit wem er zusammengearbeitet habe. Die Beschuldigte 2 habe den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ohne greifbare Beweise angezeigt. Sie habe von Anfang an Kenntnis über die Arbeitssituation gehabt.