Es liege kein strafbares Verhalten vor. 3.3 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wenden in ihren umfangreichen französischsprachigen Eingaben dagegen im Wesentlichen ein, durch die angezeigten Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 habe der Beschwerdeführer 1 viel Geld verloren und verliere weiterhin Geld. Angesichts der Kontosperrung könne er nicht mehr arbeiten. Die Kündigung der Bankbeziehung sei nur gestützt auf seine Bilanz erfolgt, ohne dass weitere Unterlagen eingefordert worden wären.