5 3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren am 25. September 2020 mit der Begründung nicht an die Hand, dass sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht erschliesse. Die vorgebrachten Straftatbestände seien klarerweise nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer 1 mit dem Vorgehen der Beschuldigten 2 nicht einverstanden sei, handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer 1 habe sich insoweit an deren Aufsichtsorgan zu wenden und nicht an die Staatsanwaltschaft. Es liege kein strafbares Verhalten vor.