23 Abs. 4 GwG), woraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet wurde. Am 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 im eigenen Namen sowie namens der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Bezugnahme auf diverse Unterlagen Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte 2 und deren zuständigen Mitarbeiter, insbesondere den Beschuldigten 1.