Versuche, diese plausibel zu machen, hätten nicht überzeugt. Am 26. Mai 2020 erstattete die Beschuldigte 2 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Meldung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Diese reichte am 11. Juni 2020 bei der H.________(Ortschaft) Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige ein (vgl. Art. 23 Abs. 4 GwG), woraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet wurde.