Dies sei ein Fehler gewesen und müsse als ungültig angesehen werden. Da die Beschuldigte 2 den COVID-Kredit in Form eines Girokontoguthabens zuweise, könne der Restbetrag nicht auf das Konto eines anderen Instituts überwiesen werden. Darüber hinaus würde das Guthaben und dessen Verwendung der Kontrolle der Beschuldigten 2 entgehen, was dem Beschwerdeführer 1 ermöglichen würde, es gegen dem in der Verordnung festgelegten Zweck zu verwenden. Darüber hinaus würden die Zahlen, welche die Unternehmung bei der Beantragung des Kredits angegeben habe, in Frage gestellt. Versuche, diese plausibel zu machen, hätten nicht überzeugt.