Hinzu komme, dass sich die potenzielle Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 hauptsächlich im Ausland und insbesondere in einem oder mehreren Ländern befinde, die einem Embargo unterliegen würden. Gestützt darauf sei die Beschuldigte 2 nicht in der Lage, ihre Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz und den damit verbundenen Verordnungen nachzukommen, was dazu geführt habe, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 gekündigt worden sei. Der COVID- Kredit hätte nicht gewährt werden dürfen, da die Kundenbeziehung beendet werden musste. Dies sei ein Fehler gewesen und müsse als ungültig angesehen werden.