Der Beschuldigte 1 führte an, dass die vom Beschwerdeführer 1 erhaltenen Informationen seine Aktivitäten nicht plausibel machen würden. Die Unternehmung habe zwischen der Kontoeröffnung im November 2019 und den verschiedenen anschliessenden Diskussionen diverse Aktivitäten (Lebensmittelhandel, Flughafenberatung) erwähnt, jedoch bezeichne das Handelsregister keine Aktivitäten, welche im Zusammenhang mit den beschriebenen Aktivitäten stehen würden. Darüber hinaus habe die Unternehmung die Änderungen im Handelsregister nicht vorgenommen, wie sie bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung im November 2019 angegeben worden seien.