303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie in der Duplik zusätzlich die Vorwürfe der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) und des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) gegen die Beschuldigten 1 und 2 erheben, sind diese Vorwürfe nicht von der ursprünglichen Strafanzeige resp. Nichtanhandnahmeverfügung erfasst. Die neuen Vorwürfe gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.