2.4 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen arglistiger Vermögensschädigung, unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleumdung und übler Nachrede den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in der Replik neu die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;