vgl. E. 4.1 f. hiernach). Inwiefern die Beschwerdeführerin 3 Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Direktor und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdeführerin 3 Gesellschafterin der Beschwerdeführerin 2 sind, macht diese nicht ohne Weiteres zur ebenfalls unmittelbar Geschädigten. Soweit die Beschwerde von der Beschwerdeführerin 3 erhoben wurde, ist auf diese mangels Beschwerdelegitimation folglich nicht einzutreten. Des Weiteren ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht