382 StPO). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E.1.1; 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.2; 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4 mit Hinweisen).