118 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Dies ist nicht gegeben bei einem Aktionär bei Delikten z.N. der Aktiengesellschaft (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 382 StPO).