2.2 Wie in der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. Dezember 2020 ausgeführt, hat nicht nur der Beschwerdeführer 1 Beschwerde erhoben, sondern dieser hat auch namens der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 das Rechtsmittel ergriffen (vgl. insbesondere S. 50 der Beschwerde [«Pour et aux nom de: D.________ SARL, E.________ LTD, M. C.________»]). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1-3 bedarf insoweit näherer Betrachtung. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.