2 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde frist- und als Laieneingabe im Übrigen formgerecht eingereicht. 2.2 Wie in der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. Dezember 2020 ausgeführt, hat nicht nur der Beschwerdeführer 1 Beschwerde erhoben, sondern dieser hat auch namens der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 das Rechtsmittel ergriffen (vgl. insbesondere S. 50 der Beschwerde [«Pour et aux nom de: D.___