Der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 wurde Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine ergänzende Stellungnahme. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 13. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführer 1-3 eine weitere Eingabe ein.