Am 14. November 2020 replizierten die Beschwerdeführer 1-3. Am 24. November 2020 versah der Beschwerdeführer 1 die Replik vom 14. November 2020 aufforderungsgemäss mit seiner Originalunterschrift und ergänzte diese. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde bekannt gegeben, dass zu Beginn der Redaktion des Beschlusses festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 auch im Namen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Beschwerde erhoben habe. Der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 wurde Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt.