Dem Beschwerdeführer 1 sei es unbenommen, seine Eingaben in französischer Sprache zu machen. Mit Stellungnahme vom 5. November 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten mit gemeinsamer Eingabe vom 6. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers 1. Am 14. November 2020 replizierten die Beschwerdeführer 1-3. Am 24. November 2020 versah der Beschwerdeführer 1 die Replik vom 14. November 2020 aufforderungsgemäss mit seiner Originalunterschrift und ergänzte diese.