Obergericht Cour suprême des Kantons Bern Du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 407+532+533 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ AG Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ SARL Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 E.________ LTD Beschwerdeführerin 3 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. September 2020 (BM 20 34940) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger 1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie von diesem namens der D.________ SARL (Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerde-führerin 2; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und der E.________ LTD (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) gegen A.________ (Beschuldigter 1) und die B.________ AG (Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, unwahrer Anga- ben über kaufmännisches Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleum- dung und übler Nachrede nicht an die Hand. Hiergegen erhoben die Beschwerde- führer 1-3 mit undatierter Eingabe (persönliche Abgabe durch den Beschwerdefüh- rer 1 beim Obergericht: 5. Oktober 2020) Beschwerde. Sie stellten sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu eröffnen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen. Am 14. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführer 1-3 eine weitere Eingabe, datierend vom 12. Oktober 2020 ein (persönliche Abgabe durch den Be- schwerdeführer 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 stellte die Verfahrenslei- tung fest, dass die Sicherheitsleitung fristgerecht geleistet worden ist. Der Be- schwerdeführer 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache in der Region Bern-Mittelland Deutsch sei. Das Rechtsmittelverfahren werde in der glei- chen Sprache geführt. Dem Beschwerdeführer 1 sei es unbenommen, seine Ein- gaben in französischer Sprache zu machen. Mit Stellungnahme vom 5. November 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten mit gemeinsamer Eingabe vom 6. November 2020, die Beschwerde sei abzuwei- sen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers 1. Am 14. November 2020 replizierten die Beschwerdeführer 1-3. Am 24. November 2020 versah der Beschwerdeführer 1 die Replik vom 14. November 2020 aufforderungsgemäss mit seiner Originalunterschrift und ergänzte diese. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde bekannt gegeben, dass zu Beginn der Redaktion des Beschlusses festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 auch im Namen der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 Beschwerde erhoben habe. Der Generalstaatsan- waltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 wurde Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine ergänzende Stellungnahme. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 13. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführer 1-3 eine weitere Eingabe ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes 2 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde frist- und als Laieneingabe im Üb- rigen formgerecht eingereicht. 2.2 Wie in der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. Dezember 2020 ausgeführt, hat nicht nur der Beschwerdeführer 1 Beschwerde erhoben, sondern dieser hat auch namens der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 das Rechtsmittel ergriffen (vgl. insbe- sondere S. 50 der Beschwerde [«Pour et aux nom de: D.________ SARL, E.________ LTD, M. C.________»]). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerde- führer 1-3 bedarf insoweit näherer Betrachtung. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel er- greifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f. mit Hin- weisen). Entscheidend ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Dies ist nicht gegeben bei einem Aktionär bei Delikten z.N. der Aktiengesell- schaft (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 382 StPO). Wer als Geschädigter bzw. Privat- kläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und Kausalzusammen- hang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile des Bun- desgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E.1.1; 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.2; 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführer 1-3 machen gemäss ihrer Strafanzeige eine arglistige Ver- mögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe, ungetreue Geschäftsbesorgung, Verleumdung und üble Nachrede, angeblich begangen durch die Beschuldigten 1 und 2, geltend. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich, dass die geltend gemachten Delikte ausschliesslich den Beschwerdeführer 1 resp. die Beschwerdeführerin 2 betreffen (Kündigung des der Beschwerdeführerin 2 ge- währten COVID-Kreditvertrags und anschliessende Meldung des Beschwerdefüh- rers 1 und der Beschwerdeführerin 2 bei der Meldestelle für Geldwäscherei; vgl. E. 4.1 f. hiernach). Inwiefern die Beschwerdeführerin 3 Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Di- rektor und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 3 und die Beschwerdeführerin 3 Gesellschafterin der Beschwerdeführerin 2 sind, macht diese nicht ohne Weiteres zur ebenfalls unmittelbar Geschädigten. Soweit die Beschwerde von der Be- schwerdeführerin 3 erhoben wurde, ist auf diese mangels Beschwerdelegitimation folglich nicht einzutreten. Des Weiteren ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht 3 einzutreten, als diese vom Beschwerdeführer 1 betreffend die angeblich gegenüber der Beschwerdeführerin 2 begangenen Delikte (unwahre Angaben über kaufmän- nisches Gewerbe; ungetreue Geschäftsführung) erhoben wurde. Insoweit fehlt es dem Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 an einer Beschwer. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.4 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen arglistiger Vermögensschädigung, unwahrer Angaben über kaufmänni- sches Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleumdung und übler Nachre- de den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwer- deführerin 2 in der Replik neu die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie in der Duplik zusätzlich die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) und des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) gegen die Beschuldigten 1 und 2 er- heben, sind diese Vorwürfe nicht von der ursprünglichen Strafanzeige resp. Nicht- anhandnahmeverfügung erfasst. Die neuen Vorwürfe gehen über den Streitgegen- stand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gleicher- massen können der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht gehört werden, wenn sie im vorliegenden Verfahren Einwände gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 sowie die Kontosperrung er- heben. Das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren bildet nicht Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 beantragen, dass von der Beschuldigten 2 Unterlagen zu ihren Handen zu edieren seien (vgl. Be- schwerde S. 35 unten; Hervorhebung beigefügt), ist die Beschwerdekammer in Strafsachen hierzu nicht zuständig. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerde- führerin 2 haben sich diesbezüglich an die Beschuldigte 2 zu wenden. Eine Edition der diesbezüglichen Unterlagen wie auch der Bankkontoauszüge (vgl. Beschwerde S. 36 oben) ist für das vorliegende Verfahren nicht notwendig (vgl. E. 4.9 hiernach). 3. 3.1 Der Strafanzeige liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1 ist Vorsitzender und Geschäftsführer der Beschwerdefüh- rerin 2 (ehemals F.________ Sàrl) mit Sitz in H.________(Ortschaft) sowie Direktor und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 3 mit Sitz in G.________(Ortschaft). Im Frühling 2020 beantragte er bei der Beschuldigten 2 für die Beschwerdeführerin 2 einen COVID-Kredit, welcher anfangs April 2020 in der Höhe von CHF 500'000.00 gutgeheissen wurde. Nach Gewährung des Kredits sperrte die Beschuldigte 2 am 3. April 2020 das Bankkonto und kündigte den Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2, obschon nur rund CHF 30'800.00 des Kredits benutzt wer- den konnten. Der Restbetrag des Kredits ist seither blockiert. 4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 teilte der Beschuldigte 1, Mitarbeiter der Beschul- digten 2, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 die Gründe für die Been- digung der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 mit. Der Beschuldig- te 1 führte an, dass die vom Beschwerdeführer 1 erhaltenen Informationen seine Aktivitäten nicht plausibel machen würden. Die Unternehmung habe zwischen der Kontoeröffnung im November 2019 und den verschiedenen anschliessenden Dis- kussionen diverse Aktivitäten (Lebensmittelhandel, Flughafenberatung) erwähnt, jedoch bezeichne das Handelsregister keine Aktivitäten, welche im Zusammen- hang mit den beschriebenen Aktivitäten stehen würden. Darüber hinaus habe die Unternehmung die Änderungen im Handelsregister nicht vorgenommen, wie sie bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung im November 2019 angegeben worden sei- en. Die Beschwerdeführerin 2 sei ausserdem u.a. im Besitz eines Unternehmens mit Sitz in G.________(Ortschaft), welches dem Beschwerdeführer 1 gehöre. Hinzu komme, dass sich die potenzielle Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 hauptsächlich im Ausland und insbesondere in einem oder mehreren Ländern be- finde, die einem Embargo unterliegen würden. Gestützt darauf sei die Beschuldigte 2 nicht in der Lage, ihre Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz und den damit verbundenen Verordnungen nachzukommen, was dazu geführt habe, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin 2 gekündigt worden sei. Der COVID- Kredit hätte nicht gewährt werden dürfen, da die Kundenbeziehung beendet wer- den musste. Dies sei ein Fehler gewesen und müsse als ungültig angesehen wer- den. Da die Beschuldigte 2 den COVID-Kredit in Form eines Girokontoguthabens zuweise, könne der Restbetrag nicht auf das Konto eines anderen Instituts über- wiesen werden. Darüber hinaus würde das Guthaben und dessen Verwendung der Kontrolle der Beschuldigten 2 entgehen, was dem Beschwerdeführer 1 ermögli- chen würde, es gegen dem in der Verordnung festgelegten Zweck zu verwenden. Darüber hinaus würden die Zahlen, welche die Unternehmung bei der Beantragung des Kredits angegeben habe, in Frage gestellt. Versuche, diese plausibel zu ma- chen, hätten nicht überzeugt. Am 26. Mai 2020 erstattete die Beschuldigte 2 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Mel- dung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Diese reichte am 11. Juni 2020 bei der H.________(Ortschaft) Strafverfolgungs- behörde Strafanzeige ein (vgl. Art. 23 Abs. 4 GwG), woraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet wurde. Am 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 im eigenen Namen sowie namens der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Bezugnahme auf diverse Unter- lagen Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte 2 und deren zuständigen Mitarbei- ter, insbesondere den Beschuldigten 1. Die Beschwerdeführer 1-3 machen sinn- gemäss geltend, dass sich die Angezeigten durch ihre Vorgehensweise in Bezug auf den COVID-Kredit und ihre diesbezügliche Meldung bei der MROS sowie die Beendigung des Vertragsverhältnisses der arglistigen Vermögensschädigung, un- wahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, ungetreuen Geschäftsbesor- gung, Verleumdung und üblen Nachrede schuldig gemacht hätten. 5 3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren am 25. September 2020 mit der Begründung nicht an die Hand, dass sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht erschliesse. Die vorgebrachten Straftatbestände seien klarerweise nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer 1 mit dem Vorgehen der Beschuldigten 2 nicht einverstanden sei, handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer 1 habe sich insoweit an deren Aufsichtsorgan zu wenden und nicht an die Staatsanwaltschaft. Es liege kein strafbares Verhalten vor. 3.3 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wenden in ihren umfangrei- chen französischsprachigen Eingaben dagegen im Wesentlichen ein, durch die an- gezeigten Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 habe der Beschwerdeführer 1 viel Geld verloren und verliere weiterhin Geld. Angesichts der Kontosperrung könne er nicht mehr arbeiten. Die Kündigung der Bankbeziehung sei nur gestützt auf sei- ne Bilanz erfolgt, ohne dass weitere Unterlagen eingefordert worden wären. Es sei diskriminierend, dass allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 in einem I.________(Land) Land tätig sei, angenommen werde, er habe sich der Geldwäscherei strafbar gemacht, ohne dass gefragt werde, mit wem er zusam- mengearbeitet habe. Die Beschuldigte 2 habe den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ohne greifbare Beweise angezeigt. Sie habe von Anfang an Kenntnis über die Arbeitssituation gehabt. Der Beschwerdeführer 1 sei durch die Beschuldigten 1 und 2 denunziert worden, indem diese bei der Justiz ungenaue und irreführende Angaben gemacht und den Anschein erweckt hätten, dass er den COVID-Kredit missbräuchlich beantragt habe. Es könne nicht von Gutgläubigkeit der Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen werden. Ein Sachverhaltsirrtum sei zudem vermeidbar gewesen. Bereits mit der Strafanzeige habe der Beschwerdeführer 1 eine Anhörung von sich selbst beantragt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 6 4.2 Nach Art. 151 StGB macht sich der arglistigen Vermögensschädigung strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.3 Gemäss Art. 152 StGB macht sich der unwahren Angabe über kaufmännische Ge- werbe strafbar, wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesell- schafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwal- tungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Ge- nossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige An- gaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen könnte. 4.4 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung straf- bar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechts- geschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflicht bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 4.5 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jeman- den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschul- digte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahr- heit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 4.6 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB mach sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet. 4.7 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 4.8 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat in zutref- fender Weise dargetan, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht betreffend die von den Beschwerdeführern 1-3 angezeigten Delikte ersichtlich ist. Gestützt auf den vorstehend geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 3.1 hiervor) und die in der Straf- anzeige und den oberinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 dargestellten Vorgänge sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen. Bei den von den Beschwerdeführern 1 und 2 erhobenen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Dies bestätigt letztlich denn auch der Be- 7 schwerdeführer 1 selbst, indem er einleitend zur Beschwerde ausführt, dass er auf den folgenden 50 Seiten darlegen werde, wie viel Geld er durch die angezeigten Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 verloren habe und weiter verliere. In der angefochtenen Verfügung wird nicht in Frage gestellt, dass dem Beschwerdeführer 1 durch das Vorgehen der Beschuldigten 1 und 2 ein Schaden entstanden sein könnte. Dies ist für die vorliegende Frage einer Verfahrenseröffnung indes nicht re- levant, wird ein Strafverfahren doch einzig eröffnet, wenn ein hinreichender Tatver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die wesentlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, dass die Be- schuldigten 1 und 2 keine Unterlagen eingeholt sowie die Zahlen in der Bilanz zu Unrecht in Frage gestellt hätten und dass sie allein aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmung des Beschwerdeführers 1 in einem I.________(Land) Staat ak- tiv sei, davon ausgegangen seien, dass Geldwäscherei betrieben werde, entbehren jeglicher strafrechtlichen Relevanz. Es ist nicht auszumachen, inwiefern insoweit ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 vorliegen sollte. 4.9 Im Einzelnen ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführern 1 und 2 angezeigten Delikte Folgendes anzumerken: Betreffend den Straftatbestand der unwahren Angaben über kaufmännisches Ge- werbe fehlt es von vornherein an der (qualifizierten) Tätereigenschaft. Art. 152 StGB stellt ein Sonderdelikt dar. Täter kann danach nur sein, wer in seiner Eigen- schaft als Gründer, Inhaber, unbeschränkt haftender Gesellschafter, Bevollmächtig- ter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisions- stelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, einer Genossenschaft oder ei- nes anderen Unternehmens handelt, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Es geht somit um Anteilsinhaber, Bevollmächtige oder Organ- mitglieder der genannten Unternehmen (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 152 StGB). Eine solche Tätereigenschaft kommt den Beschuldigten 1 und 2 nicht zu. Eine Strafbarkeit nach Art. 152 StGB fällt demnach – nebst dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen sind – bereits auch aus diesem Grund ausser Betracht. Dasselbe gilt betreffend den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b). Die notwendige Selbständigkeit (bzw. Entscheidkompetenz) des Geschäftsführers fehlt, wenn sich der Täter nur mit der technischen Abwicklung der Vermögensverwaltung befasst, wie z.B. der Kontenführung oder der Buchhaltung (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 42 zu Art. 158 StGB; BGE 95 IV 65 E. 1). Eine Bank ist bezüglich der zwischen ihr und dem Kunden be- stehenden Kontobeziehung nicht Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB, da ihr allein durch das Kontenverhältnis keine Befugnis verliehen wird, selbständig über das Guthaben des Kunden zu verfügen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 8 2018, N. 4 zu Art. 158 StGB). Mithin ist Art. 158 StGB auch mangels Geschäftsfüh- rereigenschaft der Beschuldigten 1 und 2 klarerweise nicht erfüllt. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der General- staatsanwaltschaft, wonach es für eine Strafbarkeit wegen arglistiger Vermögens- schädigung nach Art. 151 StGB an jeglichen Hinweisen auf einen Irrtum oder auf ein arglistiges Vorgehen fehlt. Auch sind keine Hinweise auf den subjektiven Tat- bestand (Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes) auszumachen. Was die Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleum- dung (Art. 174 StGB) anbelangt, erachten der Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 2 die ehrverletzende Handlung der Beschuldigten 2 im Wesentli- chen darin begründet, dass diese bei der MROS Meldung gemäss Art. 9 GwG ge- macht hat. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GwG schreibt vor, dass ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten muss, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung in- volvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB herrühren. Der unbestimmte Rechtsbegriff des «begründeten Verdachts» ist nicht zu eng auszule- gen. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, eine Meldepflicht aussch- liesslich dann anzunehmen, wenn konkrete Kenntnisse vorliegen. Vielmehr muss nach Auslegung der MROS ein Verdacht nach Art. 9 GwG bereits dann gemeldet werden, wenn aufgrund verschiedener Hinweise, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG und den sich daraus ergebenden Indizien die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte zu vermuten ist oder sich zumindest nicht aussch- liessen lässt (vgl. die Internetseite des Bundesamtes für Polizei fedpol: www.fedpol.admin.ch > Kriminalität > Geldwäscherei > Meldung erfassen und ein- reichen > Finanzintermediäre > Art. 9 Geldwäschereigesetz). Die Beschuldigte 2 war als Finanzintermediär nach dem Gesagten verpflichtet, einen Verdachtsfall der MROS zu melden. Dass vorliegend ein begründeter Verdacht vorlag, kann entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 nicht in Abrede gestellt werden. Die Schilderungen der Beschuldigten 2 in der MROS- Meldung vom 26. Mai 2020 können offensichtlich nicht als von vornherein haltlos bezeichnet werden. Immerhin hat die MROS in der Folge bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht (Art. 23 Abs. 4 GwG) und wurde alsdann ein Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer 1 eröffnet. Der Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die An- gaben der Beschuldigten 2 irreführend oder ungenau gewesen sein sollen, über- zeugt damit nicht. Selbst wenn die Beschuldigte 2 in der Meldung an die MROS eh- renrührige Behauptungen gemacht haben sollte – insbesondere den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer 1 eine strafbare Handlung begangen haben könnte – hätte sie somit angesichts der Meldepflicht nach Art. 9 GwG und des insoweit begründe- ten Verdachts rechtmässig gehandelt (Art. 14 StGB; vgl. E. 4.7 hiervor). Ob der Vorwurf der angeblich begangenen strafbaren Handlungen durch den Beschwerde- führer 1 zutrifft, wird das gegen ihn geführte Strafverfahren zeigen. 9 Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 in der Duplik betreffend Art. 11 GwG sowie die Gutgläubigkeit gehen an der Sache vor- bei. Art. 11 GwG sieht unter dem Titel Straf- und Haftungsausschluss vor, dass wer guten Glaubens Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverlet- zung haftbar gemacht werden kann. Vorliegend geht es nicht um die diesbezügli- chen Delikte. Im Übrigen wurde vorstehend bereits dargetan, dass die Meldung in begründeter Weise erfolgte. Hinweise auf eine Bösgläubigkeit oder falsche Be- hauptungen durch die Beschuldigten 1 und 2 sind nicht auszumachen. Ebenfalls sind keine Hinweise auf einen angeblichen Sachverhaltsirrtum ersichtlich und sind der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 darauf hinzuweisen, dass eine üble Nachrede oder falsche Anschuldigung ohnehin nicht fahrlässig begangen werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Der von den Beschwerdeführern 1 und 2 sinngemäss gestellte Beweisantrag um Edition der Bankkontoauszüge bei der Beschuldigten 2 (vgl. Beschwerde S. 36 oben) vermag nichts daran zu ändern, dass vorliegend keine konkreten Anhalts- punkte für eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen sind. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht strafbar gemacht hätte, hätte die Beschuldigte 2 rechtmässig gehandelt, hatte sie doch offensichtlich einen hinreichenden Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG (vgl. Art. 14 StGB). Eine Edition der Bankunterlagen erübrigt sich demnach (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gleichermassen ist auf eine Anhörung des Beschwerde- führers 1 zu verzichten, zumal eine Anhörung nur zu erfolgen hätte, wenn ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 eröffnet würde. 4.10 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von den Beschwerdeführern 1- 3 gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren wegen arglistiger Ver- mögensschädigung, unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe, ungetreu- er Geschäftsbesorgung, Verleumdung und übler Nachrede zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO den Beschwerdefüh- rern 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und mit der vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Si- cherheit gleicher Höhe verrechnet. Die Beschuldigten 1 und 2 haben keine Ent- schädigung beantragt. Eine solche ist ihnen daher nicht zuzusprechen, zumal keine entschädigungswürdigen Aufwendungen ersichtlich sind. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern 1-3 auferlegt und mit der vom Be- schwerdeführer 1 geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11