2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1-6 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ (per B-Post) Bern, 6. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: