den/Personen erkennbar gewesen wäre (Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18.05.2016 [EO 16 4468], vom 12.08.2016 [EO 16 8754], vom 19.05.2017 [EO 17 3123 + 4891], vom 17.10.2017 [EO 17 11939], vom 20.05.2019 [EO 19 3358] sowie vom 06.01.2020 [EO 19 12270]). Darüber hinaus kann erstens angemerkt werden, dass die angefochtene Verfügung die angezeigten Personen tatsächlich idealerweise unter dem Titel «Beschuldigte Personen» namentlich hätte nennen sollen, anstatt dort «Unbekannte Täterschaft» aufzuführen. Indessen sind die angezeigten Personen unmittelbar darunter unter dem Titel «Sachverhalt» allesamt mit Namen aufgeführt.