Die von ihm ausgeführten Punkte in der Strafanzeige (u.a. Kindsmisshandlung in einem Kindesschutzverfahren, Falschaussagen, Amtsmissbrauch, Verletzung Fürsorgepflicht, Verleumdung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtsverzögerung etc.) finden keinerlei Anhaltspunkte in den von ihm gemachten Sachverhaltsausführungen und Unterlagen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorliegenden Eingabe offenbar um die mittlerweile siebte Anzeige des Beschwerdeführers gegen verschiedene Behörden(-mitglieder) handelt, wobei gemäss der Staatsanwaltschaft bis anhin noch nie ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Behör-