Vorliegend kann aus den Ausführungen und eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf strafbare Handlungen. Die von ihm ausgeführten Punkte in der Strafanzeige (u.a. Kindsmisshandlung in einem Kindesschutzverfahren, Falschaussagen, Amtsmissbrauch, Verletzung Fürsorgepflicht, Verleumdung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtsverzögerung etc.) finden keinerlei Anhaltspunkte in den von ihm gemachten Sachverhaltsausführungen und Unterlagen.