4 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zunächst kann mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Vorliegend kann aus den Ausführungen und eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf strafbare Handlungen.