Mit Eingabe vom 7. September 2020 reichte der Beschwerdeführer nochmals dasselbe Anzeigeeschreiben, neu datiert auf den 1. September 2020, mit diversen Beilagen ein. Diese beinhalten vordergründig Brief- oder Mailverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und Behörden sowie Ausschnitte aus Urteilen oder Verfügungen. Diese ergänzende Eingabe habe gemäss der Staatsanwaltschaft jedoch keine Klarheit geschaffen und wiederum keine strafrechtlich relevanten Handlungen erkennen lassen. 4.