Erkennbar sei einzig gewesen, dass der Beschwerdeführer diversen Behörden und Personen Fehlverfahren im Zusammenhang mit seinem Sohn vorwerfe. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2020 aufgefordert, seine Anzeige innert einer Frist von 20 Tagen zu substantiieren respektive genau zu umschreiben, welche Personen/Institutionen welche strafbaren Handlungen begangen haben sollen inkl. Angaben von Tatzeit und Tatort. Mit Eingabe vom 7. September 2020 reichte der Beschwerdeführer nochmals dasselbe Anzeigeeschreiben, neu datiert auf den 1. September 2020, mit diversen Beilagen ein.