Es wurden diverse Vorwürfe erhoben. Die Staatsanwaltschaft vermochte den beigelegten Unterlagen jedoch keinen konkreten Sachverhalt zu entnehmen, der einer strafrechtlichen Beurteilung zugänglich gewesen wäre. Erkennbar sei einzig gewesen, dass der Beschwerdeführer diversen Behörden und Personen Fehlverfahren im Zusammenhang mit seinem Sohn vorwerfe.