1. Mit Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum ersichtlichen Personen und Institutionen wegen diverser Vorwürfe nicht an die Hand. Dagegen erhob G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).