Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 405 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigte 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen diverser Vorwürfe (u.a. Kindsmisshandlung in einem Kindesschutzverfahren, Falschaussage, Amtsmiss- brauch etc.) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 17. September 2020 (EO 20 8606) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ge- gen die im Rubrum ersichtlichen Personen und Institutionen wegen diverser Vor- würfe nicht an die Hand. Dagegen erhob G.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 29. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröff- nung eines Strafverfahrens. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfah- rensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 17. August 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschwer- deführers (inkl. Beilagen) ein. Als Betreff erwähnt das Schreiben «Strafanzeige, Pri- vatklage, prüfen ob ein Offizial- und einem Antragsdelikt vorliegt. Beziehe mich auf die Mails und Info vom Obergericht und Justiz Geschäftsstelle Bund und Kanton Bern.». Die Anzeige richtet sich gegen Frau A.________, Herrn B.________, Herrn C.________ die D.________ bzw. das E.________ sowie gegen das F.________. Es wurden diverse Vorwürfe erhoben. Die Staatsanwaltschaft vermochte den bei- gelegten Unterlagen jedoch keinen konkreten Sachverhalt zu entnehmen, der einer strafrechtlichen Beurteilung zugänglich gewesen wäre. Erkennbar sei einzig gewe- sen, dass der Beschwerdeführer diversen Behörden und Personen Fehlverfahren im Zusammenhang mit seinem Sohn vorwerfe. Infolgedessen wurde der Be- schwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2020 aufgefordert, seine Anzeige innert einer Frist von 20 Tagen zu substantiieren re- spektive genau zu umschreiben, welche Personen/Institutionen welche strafbaren Handlungen begangen haben sollen inkl. Angaben von Tatzeit und Tatort. Mit Ein- gabe vom 7. September 2020 reichte der Beschwerdeführer nochmals dasselbe Anzeigeeschreiben, neu datiert auf den 1. September 2020, mit diversen Beilagen ein. Diese beinhalten vordergründig Brief- oder Mailverläufe zwischen dem Be- schwerdeführer und Behörden sowie Ausschnitte aus Urteilen oder Verfügungen. Diese ergänzende Eingabe habe gemäss der Staatsanwaltschaft jedoch keine Kla- rheit geschaffen und wiederum keine strafrechtlich relevanten Handlungen erken- nen lassen. 4. 3 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Hiermit lege ich eine Schriftliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft auf nicht Annahme der Anzeige wegen Aktenfälschung Falschaussage Vorsätzliche Falschaussagen gegenü- ber der KESB uns als Eltern usw. Nach dem Schweizer Gesetz steht jeder Person und jedem KIND eine Anhörung zu wenn der Fall und die Anzeige sehr KOMPLEX sind aber hier geht's um eine einfa- che Anfrage auf Kopie der Schulleiterkonferenz und Kopie der Anhörung von uns Eltern bei der Schulleiterkonferenz und die Anhörung von unserem Sohn bei der Schulkommission. Des Weiteren kann ich den Satz UNBEKANNTE TÄTERSCHAFT nicht nachvollziehen da ich Namen und Zeitpunkt klar mit Belegen untermauert habe als was heisst hier unbekannt Täterschaft? Kurz gesagt, wenn diese SLK WIRKLICH staatgefunden hat dann sollte jeder Mensch und Person und vor allem die EL- TERN in einem Land wo klare Gesetzte usw. vorliegen eine Kopie innerhalb von 5 Minuten bekom- men oder nicht? Also ich habe ein Recht auf Anhörung und Prüfung meiner SCHWEREN VORWÜR- FEN was eine Beiständin und ein Schulleiter gemacht haben und mit dieser LÜGE haben sie uns als Familie, unseren Sohn, und meine Frau Physisch Psyche und wirtschaftlich so grossen Schaden zu- gefügt das wir alle noch in Behandlung sind bis heute. Daher nehme ich mir das Recht gegen diese Personen Rechtlich zu Verantwortung zu ziehen. Persönlich Ärgert mich diese Arroganz der Stadt I.________ mit der Schulkommission und die anderen Aufsichtspersonen das sie nicht ANTWORTEN ODER IHREN FEHLER ZUGEBEN das Personen das System für ihre persönliche Macht missbraucht haben aber es ist ein grosser Fehler mir keine Antworten zu geben wen die Fakten klar zeigen das Fehler passiert sind. Also bitte ich sie aus den Gründen meine Beschwerde gut zu heissen und wie gesagt Unbekannte Täterschaft stimmt nicht da ich Namen und Fakten genannt habe und noch viele belege hätte und es geht doch nur um eine Kopie der Schulleiterkonferenz und wenn ich das Gesetzt der Volkschule Kanton Bern und der Schulordnung der Stadt I.________ richtig verstehe ist so eine WICHTIGE UND FÜR DAS KIND Konferenz Lückenlos und mit einer Anhörung der Eltern und des Kindes in der Schulakte zu vermerken aber noch nicht einmal J.________ hat etwas von unserem Sohn wo er 1 Jahr zu Schule ging. Daher hohes Gericht ist diese Verfügung weder Rechtlich noch nach Treue und Glauben gut zu heissen und hoffe auf eine Anhörung da es nur um eine Kopie der SLK und die muss uns Eltern übergeben werden und unserem Sohn. Aber wie gesagt alles LÜGEN und das ist was ich nicht verstehe wo lebe ich in Afrika oder Europa wo alles LÜCKENLOS sein muss. 4 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zunächst kann mit der Staatsan- waltschaft festgehalten werden was folgt: Vorliegend kann aus den Ausführungen und eingereichten Beweismittel des Be- schwerdeführers kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf strafbare Handlungen. Die von ihm ausgeführten Punkte in der Strafanzeige (u.a. Kindsmisshandlung in einem Kin- desschutzverfahren, Falschaussagen, Amtsmissbrauch, Verletzung Fürsorge- pflicht, Verleumdung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtsverzögerung etc.) finden keinerlei Anhaltspunkte in den von ihm gemachten Sachverhaltsausführungen und Unterlagen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorliegenden Eingabe offenbar um die mittlerweile siebte Anzeige des Beschwerdeführers gegen verschiedene Behörden(-mitglieder) handelt, wobei gemäss der Staatsanwaltschaft bis anhin noch nie ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Behör- den/Personen erkennbar gewesen wäre (Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18.05.2016 [EO 16 4468], vom 12.08.2016 [EO 16 8754], vom 19.05.2017 [EO 17 3123 + 4891], vom 17.10.2017 [EO 17 11939], vom 20.05.2019 [EO 19 3358] so- wie vom 06.01.2020 [EO 19 12270]). Darüber hinaus kann erstens angemerkt werden, dass die angefochtene Verfügung die angezeigten Personen tatsächlich idealerweise unter dem Titel «Beschuldigte Personen» namentlich hätte nennen sollen, anstatt dort «Unbekannte Täterschaft» aufzuführen. Indessen sind die angezeigten Personen unmittelbar darunter unter dem Titel «Sachverhalt» allesamt mit Namen aufgeführt. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Beschwerdeführer zweitens eine «Anhörung» verlangt, so ergibt sich ein solches Recht nicht aus der Strafprozessordnung. Gegebenenfalls müsste er hierzu den verwaltungsrechtlichen Weg beschreiten respektive weiterverfolgen. Zusammengefasst muss – wie gesehen – ein strafprozessualer Anfangsverdacht eine sogenannte plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Eine solche existiert hier eindeutig nicht. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1-6 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ (per B-Post) Bern, 6. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6