Wie sich aus dem Polizeiprotokoll ergibt, wurde keine Atemalkoholprobe mit einem sogenannten Atemalkoholmessgerät durchgeführt, weshalb die erfolgte Blutentnahme und -auswertung angeordnet werden durfte. Eine mildere Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. des Nachtrunks, stand nicht zur Verfügung, woran wie gezeigt der Umstand nichts ändert, dass vor der Blutentnahme bereits eine Atemalkoholmessung mit einem Testgerät durchgeführt worden war. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.