Das Resultat lag deutlich über dem Wert, der vom Beschwerdeführer schriftlich hätte anerkannt werden können (Art. 11 Abs. 3 Bst. c SKV), sodass auf eine zweite Messung mit einem Testgerät verzichtet werden konnte. Wie sich aus dem Polizeiprotokoll ergibt, wurde keine Atemalkoholprobe mit einem sogenannten Atemalkoholmessgerät durchgeführt, weshalb die erfolgte Blutentnahme und -auswertung angeordnet werden durfte.