1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) ist eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol dann anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemalkoholtest mit einem sogenannten Atemalkoholtestgerät fiel – wie bereits erwähnt – mit 0,99 mg/l positiv aus. Das Resultat lag deutlich über dem Wert, der vom Beschwerdeführer schriftlich hätte anerkannt werden können (Art.