4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Massnahme, indem er ausführt, die «Staatsgewalt» habe mit Kanonen auf die «berühmten Spatzen» geschossen. Gemäss Art. 55 Abs. 3bis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) darf eine Blutentnahme dann angeordnet werden, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweist oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV;