Gemäss dem zitierten Leitentscheid entscheidet die Beschwerdekammer aber ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist. Davon kann vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ausgegangen werden, weshalb ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen 3 Rechtsschutzinteresses verzichtet und auf die Beschwerde insoweit eingetreten wird.