Dies ist vorliegend beides nicht der Fall. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte dieser die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig. Gemäss dem zitierten Leitentscheid entscheidet die Beschwerdekammer aber ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist.